Finanzordnung
Fälligkeit des Beitrags:
Der Beitrag wird gemäss Satzung zum 01. Januar eines Jahres fällig.
Bei neuen Mitgliedern mit der Aufnahme in Verein.
Zahlungsintervall: Jährlich
__________________________________________________________________________________________
Zahlungsart:
Rechnung – Überweisung
Andere Digitalen Zahlungsmittel wie Twint möglich.
_________________________________________________________________________________________
Sonstiges:
Aktive Mitglieder die weniger als 10 Stunden im Verein mitwirken, werden im darauf folgenden Jahr zu Passivmitglieder. Dies kann wieder geändert werden durch erreichen der 10 Stunden.
Die Erfassung der Ehrenamtlichen Stunden erfolgt in einem dafür vorgesehenen Online Programm.
Weitere Ermässigungen oder Erlässe können auf Antrag des Mitgliedes vom Vorstand gewährt werden. Das Formular « Beitragserlass» finden Sie auf der Homepage unter Dokumente
__________________________________________________________________________________________
Gültigkeit:
Die Finanzordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.02.2022 beschlossen.
Gültig ab 01.01.2023.
PASSIVE MITGLIEDSCHAFT
60.00 CHF
im Jahr
AKTIVE MITGLIEDSCHAFT
30.00 CHF
im Jahr
Gönner MITGLIEDSCHAFT
60.00 CHF –
150.00 CHF
im Jahr
Statuten
Vereins-Statuten
Verein: Christopher Street Day Kreuzlingen (CSDKreuzlingen)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „CSD Kreuzlingen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kreuzlinen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein hat die Aufgabe, sich den kulturellen Bedürfnissen der homosexuellen, bisexuellen und transidenten Gemeinschaft anzunehmen und für die Durchsetzung deren Belange einzutreten, die Volksbildung durch Diskussionsforen zu fördern, Beratungsveranstaltungen und Events durchzuführen.
Der Verein berät Jugendliche in Konfliktsituationen, bietet Hilfe in schwierigen Lebenslagen und begleitet sie auch weiterhin auf ihrem Lebensweg. Er klärt die Bevölkerung über die Problematik der Homosexualität, Bisexualität und Transidentität auf und zeigt auf, welche Problematik es heutzutage noch gibt (z. B. Diskriminierung). Dies soll durch ganzjährige Aktionen durchgeführt werden.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Der Vorstand ist berechtig, weitere Ausnahmen zuzulassen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per 31.12 möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens ein Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) kann eine Revisionsstelle
d) kann eine Geschäftsstelle
e) kann weitere
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
g) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Präsidium (Präsident)
Vizepräsidium (Vizepräsident)
Finanzen (Kassenwart)
Aktuariat (Schriftführer)
(weitere)
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10.Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von qualifizierte Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18.10.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.